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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Anwendungsbereich und Bedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Nachfolgende AGB gelten für alle von uns zu erbringenden Lieferungen und sonstigen Leistungen. Unsere AGB gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen, auch wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis durch uns, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II Angebot, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der schriftlichen Bestätigung nichts anderes ergibt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

2. Technische Angaben in Prospekten, Katalogen, Drucksachen, Preislisten usw. entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

III Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, das heißt zuzüglich Versandkosten, Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar in EURO ohne Abzug innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Skontofähig sind Rechnungen ausschließlich in der Folge des Rechnungsdatums. Das Vorziehen jüngerer Rechnungen zum Zwecke des Skontoabzuges wird nicht anerkannt. Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste Hauptforderung verrechnet.

3. Der Mindestbestellwert beträgt 75,00 EURO bezogen auf den Nettowarenwert, ausschließlich Fracht, Porto und Verpackung. Bei einem Nettowarenwert von unter 75,00 EURO behalten wir uns vor eine Bearbeitungspauschale von 20,00 EURO zu berechnen.

4. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem von uns über den Betrag verfügt werden kann. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über den jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern.

5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

IV Bestellung, Lieferung, Lieferfristen

1. Bestellungen können wir innerhalb 2 Wochen annehmen. Sie gelten entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware als angenommen.

2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt generell die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn auf Wunsch des Bestellers bereits bestätigte Aufträge mit unserer Zustimmung abgeändert werden.

4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

V Lieferbedingungen, Schutzrechte

1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen im zumutbaren Umfang sind zulässig. Sie gelten als Erfüllung selbständiger Verträge und sind gesondert zu bezahlen.

2. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet.

3. An allen von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen und Leistungen übertragen wollen.

4. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.

VI Gefahrübergang, Transport und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung oder Abholung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

VII Lieferverzug, Annahmeverzug, Pflichtverletzungen des Bestellers

1. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist von uns nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefern wir innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

2. Der Besteller darf die Entgegennahme von Waren wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

VIII Eigentumsvorbehalt

1. Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis sicherungshalber an uns ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

7. Fehlende oder nicht mehr vorhandene Kreditwürdigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt ist, im Falle von Zahlungsverzug, der Einstellung von Zahlungen, der Hingabe ungedeckter Schecks oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

IX Gewährleistung, Sachmängel

1. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

3. Im Falle von Mängeln haften wir zunächst nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5. Macht der Kunde Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels geltend, gelten hierfür die in § 7 genannten Beschränkungen.

6. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7. Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung. Das Gleiche gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde in Annahmeverzug kommt.

8. Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht.

X Haftungsbeschränkungen

1. Wir haften stets unbeschränkt für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Ebenso haften wir stets unbeschränkt in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Mängeln, soweit wir Garantien übernommen haben oder Mängel arglistig verschwiegen wurden. Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (das bedeutet einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder die Leistungserbringung ermöglicht oder beinhaltet, etwa die Hauptleistungspflichten, und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ansonsten ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere in Fällen von indirekten, beiläufig entstandenen Schäden, Folgeschäden; Verluste infolge einer Betriebsunterbrechung; entgangene Gewinne; entgangene Einnahmen; Geschäftswertverlust; nicht realisierte Einsparungen oder Datenverlust. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, so wie etwa diejenigen des Produkthaftungsgesetzes, bleiben unberührt, das heißt in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung gilt diese Haftungsbeschränkung nicht.

XI Rücknahme von Waren

1. Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt unser vorheriges schriftliches Einverständnis voraus.

2. Für die Rücknahme der Ware berechnen wir pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 25% des Warenwertes. Der Besteller trägt zudem sämtliche Transportkosten, Kosten der Wareneingangsprüfung, Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuelle Instandsetzungen zu tragen.

XII Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

3. Es gelten die auf der Webseite www.doeka-kassel.de verfügbaren Datenschutzbestimmungen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

Kassel, Juni 2023